| Begriff | Definition |
|---|---|
| Notarbestätigung/Ranggarantie |
Eine Bestätigung des Notars, dass die einzutragende Grundschuld die geforderte Rangstelle erhält. Dadurch kann die Auszahlung des Darlehens vor Eintragung der Grundschuld erfolgen, sofern die übrigen Auszahlungsbedingungen erfüllt sind. |
| Ablauf |
In der Kapitallebensversicherung ist mit dem Ablauf die Enstehung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung, in der Risikolebensversicherung und in der Schadenversicherung das Ende der Gefahrtragung und der Beitragszahlungspflicht verbunden. |
| Abrechnungsverband |
Zusammenfassung bestimmter Tarifgruppen in der Lebensversicherung in gesonderten Gewinn- und Verlustrechnungen. Aus den Überschüssen eines jeden Abrechnungsverbandes werden in der Lebensversicherung die Überschußanteilsätze für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt. |
| Abschlußagent |
Versicherungsvertreter mit Abschlußvollmacht. |
| Abschlußgebühr |
Vom Bausparer bei Abschluß des Bausparvertrages zu zahlendes Entgelt für Abschlußkosten, das je nach Tarif zwischen 1% und 1,6% der Bausparsumme beträgt. |
| Abschlussprovision |
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages fällig werdende Provision für den Abschlussvermittler. Sie kann sich entweder in Promille aus der Versicherungssumme/Beitragssumme errechnen oder aber in Pozent aus dem Beitrag. |
| Abschreibung |
Herabsetzzung des Buchwertes von Gegenständen des Anlagevermögens. |
| Absturz von Luftfahrzeugen |
Brand-, Explosions-, und Trümmerschäden, die durch Anprall oder Absturz bemannter Flugkörper, ihrer Teile oder Ladung entstehen, sind in der Feuerversicherung, in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung und in der Hausratversicherung jeweils bedingungsgemäß eingeschlossen. |
| Abtretung |
Vertraglich geregelte Übertragung einer Forderung (oder eines Rechts) von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger. Die Abtretung ist eine Übertragung der Rechte und Ansprüche aus der Versicherung vom Versicherungsnehmer auf einen Dritten (z.B. einer Bank zur Absicherung eines Kredites). Die Rechte können ganz oder teilweise (z.B. ohne Einschluß der Überschußbeteiligung) übertragen werden. Eine Zustimmung des VU ist nicht erforderlich. Die Abtretung kann gegenüber dem VU natürlich erst wirksam werden, wenn sie ihm auch zugegangen ist. Die Wirkungen einer Abtretung sind beträchtlich. Sie umfassen in aller Regel das Recht auf Kündigung und die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Dritten (auch Zessionar genannt). Die Abtretung der Versicherungsforderung ist durch allgemeine Vorschriften und Bestimmungen des Versicherungsrechts (z.B. § 15 VVG und in den AVB enthaltene Anzeigepflichten) beschränkt. |
| Abwässerschäden |
In der Haftpflichtversicherung sind Sachschäden durch Abwässer grundsätzlich ausgeschlossen, können jedoch gegen Beitragszuschlag eingeschlossen werden. |
| AfA Absetzung für Abnutzung |
Steuerliche Bezeichnung für (planmäßige) Abschreibung. |
| AGB |
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
| Agenturkonto |
Konto des Versicherers, auf dem die dem Versicherungsvertreter zugeleiteten Prämienrechnungen und die anfallenden Provisionen erfaßt werden. |
| Agio |
Lateinisch: Aufgeld. Unterschied zwischen dem Nennwert und dem darüber liegenden Ausgabekurs eines Wertpapiers (Aktie, festverzinsliche Wertpapiere) bzw. dem Rückzahlungsbetrag. |
| Akkreditiv |
Anweisung des Käufers über seine Bank an die Bank des Verkäufers. Beinhaltet vielfach auch, welcher Transportversicherungsschutz zu nehmen ist. Die Banken verlangen Übernahme der Akkreditivvorschriften in die versicherungszertifikate, z.B. Deckung zu englischen Bedingungen (Institute Cargo Clauses) oder bei einem englischen Versicherer. |