Versicherungslexikon
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Altlasten |
Schäden im Zusammenhang mit der in der Vergangenheit erfolgten Verunreinigung von Boden und/oder Grundwasser oder von Gewässern. |
| Ambulante Behandlung |
Ärztliche Behandlung in der Praxis des niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes oder im Ambulatorium eines Krankenhauses. |
| Amortisation |
Planmäßige, allmähliche Tilgung einer Schuld( z.B. Hypothek). -Rentabilität einer Investition |
| Amtliches Kennzeichen |
Die überwiegende Mehrzahl der Kraftfahrzeuge oder Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens von der Zulassungsstelle im Verkehr zugelassen sind. |
| Anamnese |
In der Personenversicherung verwendeter medizinischer Begriff: Gesundheitliche Vorgeschichte unter besonderer Berücksichtigung der Vorerkrankungen. |
| Änderungsrisiko |
Änderung des versicherten Risikos durch Änderung von Risikofaktoren infolge z.B. wirtschaftlicher, rechtlicheroder technischer Veränderungen (z.B. Vergrößerung der Einbruchdiebstahlkriminalität; Erhöhung von Reparaturkosten; Erhöhung von (Gerichtsgebühren). |
| Anerkennung |
Erklärung eines Sozialversicherungsträgers, durch die eine Versicherungsberechtigungoder eine Versicherungspflicht oder die Gültigkeit der gezahlten Beiträge rechtsverbindlich festgestellt wird. Zu unterscheiden vom Schuldanerkenntnis und vom prozessualen Anerkenntnis. |
| Anfängerrisiko |
In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird dem statistisch festgestellten Anfängerrisiko in bezug auf die Schadenträchtigkeit durch die Klasse 0 und die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 Rechnung getragen. In der Fahrzeugvollversicherung gilt ähnliches. |
| Anfechtung |
Ein Begriff des Bürgerlichen Gesetzbuches. Siehe: Arglistige Täuschung. Anlagenrisiko Haftung des Inhabers einer Anlage ohne eigenes Verschulden. |
| Annahmepflicht |
Der Versicherer ist zur Annahme bestimmter Risiken verpflichtet. Beispielsweise: - ausländische KFZ in der Krafthaftpflichtversicherung, da Pflichtversicherung - Monopolversicherungen bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsgesellschaften. |
| Annuität |
Gleichbleibende jährliche Rückzahlung für Verzinsung und Tilgung einer langfristigen Schuld. - oder - Die gleichbleibende Jahres- oder Monatsleistung an Zins und Tilgung. Während der Darlehenslaufzeit fällt der Anteil der Zinsen und die Tilgung steigt, da der Zins nur auf den Betrag der verbleibenden Restschuld zu zahlen ist. |
| Anomalie |
Wird überwiegend in der Lebens- und Krankenversicherung verwendet. Abweichung von normalen Risikoverhältnissen. |
| Anpassungsklausel |
Die Anpassungsklausel kann nach Einführung des neuen Tarifwerks (10.06.87) nicht mehr abgeschlossen werden. Sofern der Kunde eine LV nach dem alten Tarifwerk abgeschlossen hat, bei der zwar eine Dynamik möglich war, aber keine automatische Anpassung beantragt wurde, gilt - ohne besondere Einverständniserklärung - die Anpassungsklausel auch heute noch. Will der Kunde die Dynamisierung durchführen, muß er aber - anders als bei der automatischen Anpassung - selbst tätig werden. Er muß seinen Wunsch schriftlich beim Versicherungsunternehmen äußern. Dieser Erhöhungsantrag ist spätestens drei Monate nach Beginn des Versicherungsjahres zu stellen. Um Beitragsnachzahlungen zu vermeiden, sollte er aber bereits vier Wochen (Bundesbahngeschäft = acht Wochen) vor Beginn des Versicherungsjahres in der HV vorliegen. |
| Antrag |
Er ist die wesentliche Grundlage des Versicherungsvertrages. Mit ihm äußert der Kunde den Wunsch, eine Versicherung abzuschließen. Er beantwortet die für den Versicherungsumfang und die Einschätzung des Risikos notwendigen Fragen und unterschreibt ihn. |
| Anwartschaft |
Aussicht auf ein künftig zu erwerbendes Amt oder Recht. |
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